Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.11.2024 (aktuelle Fassung)

§ 4 NBeurtVO-RiStA - Ausnahmen von der Regelbeurteilung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NBeurtVO-RiStA)
Amtliche Abkürzung
NBeurtVO-RiStA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

1Von der regelmäßigen Beurteilung sind ausgenommen:

  1. 1.

    Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Lebenszeit, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, wenn nach der Ernennung auf Lebenszeit bereits mindestens zwei dienstliche Beurteilungen vorliegen,

  2. 2.

    Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Lebenszeit, die ein Statusamt der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage oder ein höheres Statusamt innehaben,

  3. 3.

    die Direktorinnen und Direktoren der Amts- und der Arbeitsgerichte sowie

  4. 4.

    Richterinnen und Richter im zweiten Hauptamt und im Nebenamt.

2Liegt im Fall des Satzes 1 Nr. 1 bei Vollendung des 45. Lebensjahres die letzte dienstliche Beurteilung mehr als drei Jahre zurück, so ist zu dem Zeitpunkt, der sich unter Anwendung des § 3 Absätze 3 bis 5 ergibt, eine weitere Regelbeurteilung zu erstellen. 3Dies gilt nicht, wenn vorher eine Anlassbeurteilung (§ 5) zu erstellen ist.