§ 4 VO-GO - Schulbesuch im Ausland
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
- Amtliche Abkürzung
- VO-GO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Verweildauer in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe auf Antrag für Schülerinnen und Schüler verkürzen, die im Ausland eine Schule mit einem gleichwertigen Unterricht regelmäßig besucht haben. 2Wird die Verweildauer nach Satz 1 um beide Schulhalbjahre oder um das zweite Schulhalbjahr verkürzt, so ist die Schülerin oder der Schüler ohne Versetzung (§ 9) zum Besuch der Qualifikationsphase berechtigt.
(2) Im Fall der Verkürzung nach Absatz 1 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des Schulbesuchs im Ausland von den Regelungen dieser Verordnung, die die Wahl eines Prüfungsfaches von der Teilnahme am Unterricht in der Einführungsphase abhängig machen, Ausnahmen zulassen.
(3) Wenn die Schülerin oder der Schüler aufgrund eines bisherigen Schulbesuchs im Ausland die Voraussetzungen für die Teilnahme am Fremdsprachenunterricht in der gymnasialen Oberstufe nicht erfüllt, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen von den Voraussetzungen für die Wahl der Fremdsprachen sowie für die diesbezüglichen Teilnahme- und Belegungsverpflichtungen zulassen.