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§ 9 VO-GO - Versetzung in die Qualifikationsphase

Bibliographie

Titel
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
Amtliche Abkürzung
VO-GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Am Ende des 11. Schuljahrgangs findet eine Versetzung statt.

(2) 1Die Schülerin oder der Schüler wird versetzt, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann. 2Von einer erfolgreichen Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers in der Qualifikationsphase ist auszugehen, wenn am Ende der Einführungsphase ihre oder seine Leistungen

  1. 1.

    in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens mit 5 Punkten oder

  2. 2.

    in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach mit 1, 2, 3 oder 4 Punkten und in allen anderen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens mit 5 Punkten

bewertet worden sind. 3Für das Verfahren gilt § 4 Abs. 1 und 2 WeSchVO entsprechend.

(3) 1Sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in mehr als einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach mit weniger als 6 Punkten bewertet worden, so können diese Leistungen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 ausgeglichen werden. 2Bei mindestens mit 5 Punkten bewerteten Leistungen in allen anderen Pflicht- und Wahlpflichtfächern können ausgeglichen werden:

  1. 1.

    mit 1, 2, 3 oder 4 Punkten bewertete Leistungen in zwei Pflicht- oder Wahlpflichtfächern durch mit mindestens 6 Punkten bewertete Leistungen in zwei Ausgleichsfächern in der Weise, dass jeweils im Durchschnitt des Fachs und des Ausgleichsfachs mindestens 5 Punkte erreicht werden, oder

  2. 2.

    mit 0 Punkten bewertete Leistungen in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach durch mindestens mit 10 Punkten bewertete Leistungen in einem Ausgleichsfach oder durch mit 8 oder 9 Punkten bewertete Leistungen in zwei Ausgleichsfächern.

3Ausgleichsfach kann nur ein Fach sein, für das in der Anlage 1 höchstens eine Wochenstunde weniger vorgeschrieben ist als für das Fach, in dem die Leistungen ausgeglichen werden sollen. 4Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der fortgeführten und der weiteren Fremdsprache können nur untereinander ausgeglichen werden. 5§ 5 Abs. 2 WeSchVO gilt entsprechend.

(4) Die Schülerin oder der Schüler, die oder der nicht in die Qualifikationsphase versetzt worden ist, kann die Einführungsphase einmal wiederholen.