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§ 25a NNatSchG - Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Amtliche Abkürzung
NNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) Innerhalb von

  1. 1.

    Naturschutzgebieten und

  2. 2.

    Landschaftsschutzgebieten, soweit sie Natura 2000-Gebiet sind,

ist auf Dauergrünland gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 1 die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Artikels 3 Nr. 10 Buchst. a der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. EU Nr. L 309 S. 71; 2010 Nr. L 161 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 198 S. 241), in der jeweils geltenden Fassung verboten.

(2) 1Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

  1. 1.

    die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates in der jeweils geltenden Fassung zugelassen sind oder

  2. 2.

    wenn diese auf Flächen, auf denen von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen bekannt gegebene Schadschwellen überschritten sind, maßvoll erfolgt und eine zumutbare praxistaugliche Alternative nicht besteht,

soweit der Schutzzweck des Gebietes nicht entgegensteht. 2Eine beabsichtigte Anwendung entsprechend Satz 1 Nr. 2 in Naturschutzgebieten ist der Naturschutzbehörde mindestens zehn Arbeitstage vor ihrer Durchführung schriftlich anzuzeigen. 3Steht die beabsichtigte Anwendung nicht im Einklang mit Naturschutzrecht, so kann die Naturschutzbehörde diese innerhalb der nach Satz 2 bestimmten Frist untersagen oder unter die Einhaltung bestimmter Maßgaben stellen. 4Unverzüglich nach einer Anwendung auf Flächen nach Absatz 1 Nr. 2 hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte diese und die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 nachvollziehbar aufzuzeichnen und diese Aufzeichnung der Naturschutzbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Innerhalb von Naturschutzgebieten ist der Einsatz von Totalherbizid verboten.

(4) Weitergehende Vorschriften in Naturschutzgebiets- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen bleiben von den Regelungen der Absätze 1 bis 3 unberührt.