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  • ab 01.03.2010 (aktuelle Fassung)

§ 3 NNatSchG - Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne
(zu § 10 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Amtliche Abkürzung
NNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) Für die Aufstellung des Landschaftsprogramms ist die oberste Naturschutzbehörde zuständig.

(2) 1Für die Aufstellung des Landschaftsrahmenplans ist die Naturschutzbehörde zuständig. 2Jedermann kann den Landschaftsrahmenplan bei der Naturschutzbehörde einsehen und gegen Kostenerstattung Abdrucke verlangen.