Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.03.2010 (aktuelle Fassung)

§ 34 NNatSchG - Beauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Amtliche Abkürzung
NNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Die Naturschutzbehörde kann Beauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege bestellen. 2Die Beauftragten müssen die erforderliche Sachkunde besitzen und dürfen nicht Bedienstete der bestellenden Behörde sein. 3Sie werden jeweils für fünf Jahre bestellt.

(2) 1Die Beauftragten beraten und unterstützen die Naturschutzbehörde in allen Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege. 2Sie fördern das allgemeine Verständnis für diese Aufgaben. 3Sie sind an fachliche Weisungen nicht gebunden. 4Die Naturschutzbehörde hat ihnen die Auskünfte zu erteilen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

(3) Die Beauftragten sind ehrenamtlich tätig.