Nds. AGBGB,NI - Nds. AG Bürgerliches Gesetzbuch

Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40100010000000

Vom 4. März 1971 (Nds. GVBl. S. 73 - VORIS 40100 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2011 (Nds. GVBl. S. 89)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Zuständigkeitsregelungen
Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht1
(weggefallen)2
Vollziehung von Auflagen3
Öffentliche Ermächtigung von Handelsmäklern4
Zweiter Abschnitt
Altenteilsverträge
Geltungsbereich5
Dingliche Sicherung6
Auslegungsregeln7
Vorauszahlung8
Folgen der Nichterfüllung9
Leistung von Erzeugnissen10
Lastentragung11
Wohnung des Gläubigers12
Mitbenutzung der Wohnung des Schuldners13
Störung des Zusammenlebens durch den Schuldner14
Störung des Zusammenlebens durch den Gläubiger15
Aufgabe der Wohnung aus anderen Gründen16
Ehegatten und Lebenspartner als Berechtigte17
Dritter Abschnitt
Aufgebotsverfahren
Aufgebotsfristen17a
Vierter Abschnitt
Grundstücksrecht
Selbstständige Gerechtigkeiten und Nutzungsrechte18
Eigentum an buchungsfreien Grundstücken19
Dienstbarkeiten an buchungsfreien Grundstücken20
Kündigungsrecht bei Grundpfandrechten21
Nicht eintragungsbedürftige Rechte22
(weggefallen)23
Anwendung des § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes24
Fünfter Abschnitt
Fundrecht
Bekanntmachung von Funden25
Sechster Abschnitt
Mündelsicherheit
Öffentliche Sparkassen26
Siebenter Abschnitt
Fideikommisse
Fortbestehende Rechte27
Achter Abschnitt
Vererbung eines Landguts
Ertragswert28
Neunter Abschnitt
Staatshaftung
Gebührenbeamte28a
Haftung bei Unzurechnungsfähigkeit28b
Zehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
Aufhebungsvorschrift29
Übergangsvorschriften30
In-Kraft-Treten31

§§ 1 - 4, Erster Abschnitt - Zuständigkeitsregelungen

§ 1 Nds. AGBGB - Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40100010000000

(1) Für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken, sowie für die Entziehung der Rechtsfähigkeit und die Genehmigung von Satzungsänderungen bei allen Vereinen, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht (§§ 22, 33 Abs. 2, § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.

(2) Die Befugnisse der für die Anerkennung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse zuständigen Behörde (§§ 18, 19, 38 des Bundeswaldgesetzes) bleiben unberührt.

(3) Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein (Absätze 1 und 2) ist ortsüblich bekanntzumachen.

§ 2 Nds. AGBGB

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40100010000000

(weggefallen)

§ 3 Nds. AGBGB - Vollziehung von Auflagen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40100010000000

In den Fällen des § 525 Abs. 2 und des § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung der Auflage die Behörde zuständig, die das öffentliche Interesse zu wahren hat. Zuständige Behörde im Sinne des Satzes 1 kann auch eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sein, soweit die Auflage die Förderung von Interessen bezweckt, die zu ihrem Wirkungskreis gehören. Im Zweifel bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium die zuständige Stelle.