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  • ab 01.04.1971 (aktuelle Fassung)

§ 18 Nds. AGBGB - Selbstständige Gerechtigkeiten und Nutzungsrechte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40100010000000

Für selbstständige Gerechtigkeiten und für die vererblichen und veräußerlichen Nutzungsrechte an Grundstücken, die zur Zeit des In-Kraft-Tretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestanden haben, gelten die Vorschriften über Grundstücke, wenn die Gerechtigkeit oder das Nutzungsrecht wie ein Grundstück im Grundbuch verzeichnet ist.