§ 8 Nds. AGBGB - Vorauszahlung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 40100010000000
(1) Die Leistungen aus dem Vertrage sind im voraus zu entrichten.
(2) Geldleistungen sind für einen Monat vorauszuzahlen. Bei anderen Leistungen bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im voraus zu entrichten sind, nach ihrer Art und ihrem Zweck.
(3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den eine Geldleistung im voraus zu zahlen ist, so gebührt ihm der volle Betrag, der auf diesen Zeitabschnitt entfällt.