§ 3 Nds. AGBGB - Vollziehung von Auflagen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 40100010000000
In den Fällen des § 525 Abs. 2 und des § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung der Auflage die Behörde zuständig, die das öffentliche Interesse zu wahren hat. Zuständige Behörde im Sinne des Satzes 1 kann auch eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sein, soweit die Auflage die Förderung von Interessen bezweckt, die zu ihrem Wirkungskreis gehören. Im Zweifel bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium die zuständige Stelle.