§ 30 Nds. AGBGB - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 40100010000000
(1) Die öffentlichen Ermächtigungen von Handelsmäklern, die bei dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits erteilt waren, bleiben mit ihrem bisherigen Inhalt wirksam.
(2) In den Fällen des § 16 des braunschweigischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und des Artikels 8 § 1 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche richtet sich die Verjährung nach den bisherigen Vorschriften, soweit sie bei dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits begonnen hat.
(3) § 45 des braunschweigischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bleibt in den Verfahren anwendbar, in denen die Enteignungsbehörde bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits eine Entscheidung über die Entschädigung getroffen hat.