Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.04.1971 (aktuelle Fassung)

§ 19 Nds. AGBGB - Eigentum an buchungsfreien Grundstücken

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40100010000000

Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und auch nach der Übertragung nicht eingetragen werden muss, genügt die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers. Die Einigung bedarf der notariellen Beurkundung; sie kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen.