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  • ab 01.04.1971 (aktuelle Fassung)

§ 21 Nds. AGBGB - Kündigungsrecht bei Grundpfandrechten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40100010000000

Bei Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden kann das Kündigungsrecht des Eigentümers nur soweit ausgeschlossen werden, dass der Eigentümer nach zwanzig Jahren mit einer Frist von sechs Monaten kündigen kann.