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  • ab 01.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 28a Nds. AGBGB - Gebührenbeamte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40100010000000

(1) Die Staatshaftung ist ausgeschlossen bei Beamten, die, abgesehen von einer Entschädigung für Dienstaufwand, ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Amtspflichtverletzungen im Gebiet des früheren Landes Oldenburg, die vor dem 1. April 2011 begangen wurden.