§ 28b Nds. AGBGB - Haftung bei Unzurechnungsfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 40100010000000
Verletzt ein Beamter in Ausübung eines ihm vom Land anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, ist seine Verantwortlichkeit aber deshalb ausgeschlossen, weil er den Schaden im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit verursacht hat, so hat gleichwohl das Land den Schaden zu ersetzen, wie wenn dem Beamten Fahrlässigkeit zur Last fiele, jedoch nur insoweit, als die Billigkeit die Schadloshaltung erfordert. Satz 1 gilt für Beamte, denen eine der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ein öffentliches Amt anvertraut hat, entsprechend.