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  • ab 01.04.1971 (aktuelle Fassung)

§ 14 Nds. AGBGB - Störung des Zusammenlebens durch den Schuldner

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40100010000000

Ist ein dem Vertragszweck entsprechendes Zusammenleben der Parteien auf dem Grundstück infolge des Verhaltens des Schuldners oder einer zu seinem Hausstand oder Betrieb gehörigen Person so erschwert, dass dem Gläubiger das Wohnen auf dem Grundstück nicht mehr zugemutet werden kann, so hat der Schuldner dem Gläubiger, falls dieser die Wohnung aufgibt, den Aufwand zu ersetzen, der für den Umzug und eine angemessene andere Wohnung erforderlich ist. Statt der vereinbarten sonstigen Leistungen kann der Gläubiger eine laufende Entschädigung in Geld verlangen; dabei sind die Sachleistungen nach dem jeweiligen Marktpreis zu bewerten. Ferner hat der Schuldner den Schaden zu ersetzen, der dem Gläubiger dadurch entsteht, dass er die vereinbarten Dienstleistungen infolge seines Fortzuges nicht annehmen kann oder ihm die Annahme nicht zuzumuten ist.