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  • ab 01.04.1971 (aktuelle Fassung)

§ 22 Nds. AGBGB - Nicht eintragungsbedürftige Rechte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40100010000000

Der Eintragung in das Grundbuch bedürfen nicht:

  1. a)
    Gesetzliche Vorkaufsrechte und Wiederkaufsrechte sowie andere unmittelbar durch Gesetz begründete dingliche Rechte an Grundstücken,
  2. b)
    gesetzliche Veräußerungs- und Teilungsbeschränkungen,
  3. c)
    Gebrauchs- und Nutzungsrechte an Grundstücken, die nach Bergrecht im Wege des Zwangsverfahrens erworben werden können,
  4. d)
    die den Rentenbanken überwiesenen Renten und die Domänen-Amortisationsrenten,
  5. e)
    die bei Ablösung der Holzberechtigung an deren Stelle getretene beständige Holzrente, soweit sie bisher von der Eintragung gesetzlich ausgenommen war.