§ 22 Nds. AGBGB - Nicht eintragungsbedürftige Rechte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 40100010000000
Der Eintragung in das Grundbuch bedürfen nicht:
- a)Gesetzliche Vorkaufsrechte und Wiederkaufsrechte sowie andere unmittelbar durch Gesetz begründete dingliche Rechte an Grundstücken,
- b)gesetzliche Veräußerungs- und Teilungsbeschränkungen,
- c)Gebrauchs- und Nutzungsrechte an Grundstücken, die nach Bergrecht im Wege des Zwangsverfahrens erworben werden können,
- d)die den Rentenbanken überwiesenen Renten und die Domänen-Amortisationsrenten,
- e)die bei Ablösung der Holzberechtigung an deren Stelle getretene beständige Holzrente, soweit sie bisher von der Eintragung gesetzlich ausgenommen war.