§ 6 Nds. AGBGB - Dingliche Sicherung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 40100010000000
Der Erwerber des Grundstücks (Schuldner) ist verpflichtet, dem Berechtigten (Gläubiger) auf dessen schriftliches Verlangen unverzüglich an dem Grundstück zu bestellen:
- 1.eine Reallast zur Sicherung des Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen, die er mit dem Gläubiger vereinbart hat,
- 2.eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zur Sicherung eines dem Gläubiger eingeräumten Rechts, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil auf dem Grundstück zu bewohnen oder mitzubewohnen oder einen Teil des Grundstücks in anderer Weise zu benutzen.
Die Belastungen sind gemäß § 49 der Grundbuchordnung zu bestellen. Hat der Gläubiger ihre Bestellung verlangt, so ist der Schuldner verpflichtet, das Grundstück nicht mehr mit Rechten zu belasten, die diesen Belastungen zu Gunsten des Gläubigers im Range vorgehen.