Anlage 1 VO-AK - Vorkurs
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
- Amtliche Abkürzung
- VO-AK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(zu § 9 Abs. 1 Satz 3)
Fächer | Wochenstunden | |
---|---|---|
Pflichtunterricht | Deutsch | 4 1) |
Englisch | 4 1) | |
zweite Fremdsprache | 4 2) | |
Mathematik | 4 1) | |
Wahlpflichtunterricht | weitere Fächer nach der Anlage 4 | 2 oder 4 3) |
Wahlunterricht 4) | weitere Fächer nach der Anlage 4 |
Die Schule kann die Wochenstunden für die drei Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik anders verteilen, wobei auf jedes Fach drei Wochenstunden entfallen müssen.
Die zweite Fremdsprache ist für ein Schulhalbjahr zu belegen. Die Verpflichtung zur zweiten Fremdsprache entfällt, wenn nach § 5 Abs. 4 Satz 1 keine zweite Fremdsprache zu belegen ist.
Sofern nach § 5 Abs. 4 Satz 1 keine zweite Fremdsprache belegt werden muss, müssen Schülerinnen und Schüler am Kolleg im Umfang von insgesamt vier Wochenstunden ein weiteres Fach oder zwei weitere Fächer aus dem Angebot der Schule belegen.
Schülerinnen und Schüler, die durch die Teilnahme am Pflicht- und Wahlpflichtunterricht am Abendgymnasium nicht insgesamt vierzehn Wochenstunden und am Kolleg nicht insgesamt zwanzig Wochenstunden erreichen, müssen in erforderlichem Umfang Wahlunterricht besuchen. Wahlunterricht ist für mindestens ein Schulhalbjahr zu besuchen.