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§ 17b VO-AK - Sonderregelungen zur Wahl von Prüfungsfächern, zur freiwilligen Wiederholung der Einführungsphase und zur Versetzung in die Qualifikationsphase im Schuljahr 2020/2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
Amtliche Abkürzung
VO-AK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Die Schule kann zulassen, dass das im Schuljahr 2019/2020 gewählte erste, zweite und dritte Prüfungsfach in begründeten Ausnahmefällen bis zum 31. Oktober 2020 neu gewählt wird. 2Die Schülerin oder der Schüler kann nur solche Fächer wählen, die sie oder er bereits im ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase belegt hat.

(2) 1Abweichend von § 15 kann eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der im Schuljahr 2020/2021 die Einführungsphase besucht, auf Antrag die Einführungsphase im Schuljahr 2021/2022 freiwillig wiederholen. 2Antragsberechtigt ist die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler. 3Der Antrag muss vor dem 12. Juni 2021 gestellt werden. 4Über den Antrag beschließt die Klassenkonferenz. 5Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn anzunehmen ist, dass durch die Wiederholung wesentliche Ursachen von Leistungsschwächen behoben werden können. 6Eine freiwillige Wiederholung der Einführungsphase nach Satz 1 wird nicht auf die Möglichkeit der Wiederholung der Einführungsphase nach § 11 Abs. 4 und nicht auf die Verweildauer im Abendgymnasium und im Kolleg nach § 3 Abs. 1 angerechnet und steht abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 einem Zurücktreten aus der Qualifikationsphase in die Einführungsphase nicht entgegen.

(3) 1Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2020/2021 Präsenzunterricht nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, so kann die oberste Schulbehörde bestimmen, dass § 17a im Schuljahr 2020/2021 entsprechend anzuwenden ist. 2Die Bestimmung kann auf einzelne Schulen beschränkt werden. 3Sie ist öffentlich bekannt zu machen.