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Anlage 6 VO-AK - Qualifikationsphase;
Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern und Anforderungsniveau der Prüfungsfächer

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
Amtliche Abkürzung
VO-AK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 2 Satz 5)

AufgabenfelderFächerwählbar als Prüfungsfach mit
erhöhtem Anforderungsniveaugrundlegendem Anforderungsniveau
ADeutschXX
Englisch 1)XX
Französisch 1)2)XX
Latein 1)2)XX
weitere Fremdsprachen 1)2)XX
Kunst XX
Musik XX
Darstellendes Spiel 2)3)-X
BPolitik-WirtschaftXX
GeschichteXX
ErdkundeXX
Religion XX
Philosophie 2)XX
Rechtskunde 2)XX
Pädagogik 2)XX
Psychologie 2)XX
Wirtschaftslehre 2)XX
CMathematikXX
Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie)XX
Informatik 2)XX
Seminarfach--
Sport 2)4)-X

Eine Fremdsprache kann nur dann Prüfungsfach sein, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Einführungsphase in beiden Schulhalbjahren am Unterricht teilgenommen hat (§ 13 Abs. 5 Satz 2). Die Schule kann hiervon Ausnahmen zulassen (§13 Abs. 5 Satz 3). Eine im Vorkurs oder in der Einführungsphase neu begonnene Fremdsprache kann nur als viertes oder fünftes Prüfungsfach gewählt werden (§ 13 Abs. 7 Satz 1).

Das Fach muss an der Schule als Prüfungsfach schulbehördlich genehmigt worden sein.

Das Fach Darstellendes Spiel kann nur als fünftes Prüfungsfach gewählt werden und nur gewählt werden, wenn Kunst oder Musik nicht als Prüfungsfach gewählt worden ist (§ 13 Abs. 7 Satz 2).

Das Fach Sport kann nur als fünftes Prüfungsfach und nur gewählt werden, wenn in der Einführungsphase in beiden Schulhalbjahren Unterricht in Sport mit zwei Wochenstunden besucht worden ist, der zu gleichen Teilen aus Sportpraxis und Sporttheorie besteht (§ 13 Abs. 6 Sätze 1 und 2).