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Anlage 3 VO-AK - Einführungsphase am Kolleg

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
Amtliche Abkürzung
VO-AK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2)

FächerWochenstunden
PflichtunterrichtDeutsch4
Englisch 1)4
Mathematik4
Kunst, Musik, Darstellendes Spiel 2)2
Religion, Werte und Normen oder Philosophie 3)2
WahlpflichtunterrichtPolitik-Wirtschaft, Geschichte, Erdkunde oder Wirtschaftslehre 4)4
zwei Naturwissenschaften (Physik, Chemie oder Biologie) oder eine Naturwissenschaft und Informatik 4)4
zweite Fremdsprache4 oder 6 5)
Wahlunterricht 6)weitere Fächer nach der Anlage 6; Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten; Projekte; Arbeitsgemeinschaften 7)
Sporttheorie 8)1

Anstelle von Englisch kann eine andere erste Fremdsprache erlernt werden, wenn die oberste Schulbehörde dies auf Antrag der Schule zulässt.

Das Fach Darstellendes Spiel kann nur gewählt werden, wenn es an der Schule schulbehördlich genehmigt worden ist. Die Schülerin oder der Schüler kann ein Fach für die gesamte Einführungsphase wählen oder für das zweite Schulhalbjahr ein anderes Fach als im ersten Schulhalbjahr.

Wer nicht Religion belegt, muss stattdessen Werte und Normen oder Philosophie belegen, sofern sich nicht aus § 128 NSchG anderes ergibt.

Die Fächer sind jeweils zweistündig zu belegen, und zwar zwei der Fächer in beiden Schulhalbjahren oder ein Fach in beiden Schulhalbjahren und zwei Fächer im halbjährigen Wechsel.

Eine zweite Fremdsprache nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 ist vierstündig, eine zweite Fremdsprache nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ist sechsstündig zu belegen.

Wahlunterricht ist für mindestens ein Schulhalbjahr zu belegen.

Die Fächer sind zweistündig zu belegen, Fremdsprachen jedoch vierstündig. Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten und Projekte können auch dreistündig angeboten werden. Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten soll insbesondere für die Fächer Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik angeboten werden. Arbeitsgemeinschaften sind einstündig anzubieten.

Sport kann nur als fünftes Prüfungsfach und nur gewählt werden, wenn in der Einführungsphase in beiden Schulhalbjahren Unterricht in Sport mit zwei Wochenstunden besucht worden ist, der zu gleichen Teilen aus Sportpraxis und Sporttheorie besteht (§ 13 Abs. 6 Sätze 1 und 2).