NBQFG,NI - Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

Niedersächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
(Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - NBQFG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - NBQFG)
Amtliche Abkürzung
NBQFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

Vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591 - VORIS 82300 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 218)

Inhaltsübersicht(2)§§
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Zweck des Gesetzes1
Anwendungsbereich2
Begriffsbestimmungen3
Teil 2
Feststellung der Gleichwertigkeit
Kapitel 1
Nicht reglementierte Berufe
Feststellung der Gleichwertigkeit4
Vorzulegende Unterlagen5
Verfahren6
Form der Entscheidung7
Zuständige Stelle8
Kapitel 2
Reglementierte Berufe
Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation9
Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen10
Ausgleichsmaßnahmen11
Vorzulegende Unterlagen12
Verfahren13
Europäischer Berufsausweis13a
Vorwarnmechanismus13b
Partieller Zugang13c
Kapitel 3
Gemeinsame Vorschriften
Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen14
Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes14a
Mitwirkungspflichten15
Beratungsanspruch15a
Rechtsweg16
Teil 3
Schlussvorschriften
Statistik17
(weggefallen)18
Beleihung19

Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in Niedersachsen vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591)

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 3, Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 NBQFG - Zweck des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - NBQFG)
Amtliche Abkürzung
NBQFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

Dieses Gesetz dient der besseren Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung zu ermöglichen.

§ 2 NBQFG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - NBQFG)
Amtliche Abkürzung
NBQFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, und inländischer Ausbildungsnachweise für Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Landes geregelt sind (landesrechtlich geregelte Berufe). 2Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit berufsrechtliche Regelungen des Landes unter Bezugnahme auf dieses Gesetz etwas anderes bestimmen. 3Auf Hochschulabschlüsse findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs beabsichtigt ist.

(2) 1Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, in Niedersachsen eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. 2Die §§ 13a und 13b gelten auch für Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben.

§ 3 NBQFG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - NBQFG)
Amtliche Abkürzung
NBQFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

(1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.

(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Ausbildung ausgestellt worden sind.

(3) 1Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Berufsausbildung, berufliche Fortbildung oder berufliche Weiterbildung. 2Die Berufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit. 3Sie findet in einem geordneten Ausbildungsgang statt, der auch den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen umfassen kann. 4Die berufliche Fortbildung und die berufliche Weiterbildung erweitern die berufliche Handlungsfähigkeit über die Berufsausbildung hinaus.

(4) Landesrechtlich geregelte Berufe umfassen reglementierte Berufe und nicht reglementierte Berufe.

(5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.

(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass sämtliche Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllt sind, oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.