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§ 11 NBQFG - Ausgleichsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - NBQFG)
Amtliche Abkürzung
NBQFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

(1) 1Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Abs. 2 können durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden. 2Ist für einen in Niedersachsen reglementierten Beruf ein Vorbereitungsdienst vorgesehen, so darf der dem Vorbereitungsdienst entsprechende Teil des Anpassungslehrgangs nicht länger als der Vorbereitungsdienst dauern.

(2) 1Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der antragstellenden Person zu berücksichtigen. 2Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 9 Abs. 2 zu beschränken. 3Das für die jeweilige Berufsqualifikation zuständige Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Inhalt, Dauer und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen zu regeln.

(3) Die antragstellende Person hat die Wahl zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs und dem Ablegen einer Eignungsprüfung, wenn die berufsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen.

(4) 1Hat sich die antragstellende Person nach Absatz 3 für eine Eignungsprüfung entschieden, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Mitteilung über diese Entscheidung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden können. 2Besteht aufgrund der berufsrechtlichen Regelungen nur die Möglichkeit, eine Eignungsprüfung abzulegen, so muss diese innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 10 abgelegt werden können.