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§ 12 NBQFG - Vorzulegende Unterlagen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - NBQFG)
Amtliche Abkürzung
NBQFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

(1) Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag auf Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Niedersachsen reglementierten Berufs oder dem Antrag nach § 13 Abs. 1 Satz 3 folgende Unterlagen beizufügen:

  1. 1.

    in deutscher Sprache eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,

  2. 2.

    ein Identitätsnachweis,

  3. 3.

    im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,

  4. 4.

    Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, die zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen erforderlich sind,

  5. 5.

    im Fall des § 9 Abs. 1 Nr. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat sowie

  6. 6.

    in deutscher Sprache eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag gestellt wurde, und gegebenenfalls der Bescheid.

(2) 1Die Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien oder elektronischen Dokumenten vorzulegen. 2Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. 3Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von allen übrigen Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. 4Die Übersetzungen müssen von einer Person erstellt sein, die nach dem Gerichtsdolmetschergesetz, nach § 22 des Niedersächsischen Justizgesetzes oder nach einer entsprechenden Rechtsvorschrift zum Dolmetschen allgemein beeidigt oder zum Übersetzen ermächtigt worden ist.

(3) Die zuständige Stelle kann eine von Absatz 2 abweichende Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen.

(4) 1Die zuständige Stelle kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. 2Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat absolviert wurde, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des jeweiligen Staates wenden.

(5) 1Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, so kann die zuständige Stelle die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen. 2Soweit die Unterlagen in einem Staat nach Absatz 4 Satz 2 ausgestellt oder anerkannt wurden und soweit unbedingt geboten, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des jeweiligen Staates wenden und die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. 3Die Maßnahmen nach Satz 2 hemmen nicht den Lauf der Fristen nach § 13 Abs. 3.

(6) 1Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen zu belegen, in Niedersachsen eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. 2Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. 3Sie sind, wenn sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in deutscher Übersetzung vorzulegen. 4Für Personen mit Wohnsitz in einem Staat nach Absatz 4 Satz 2 sowie für Staatsangehörige eines solchen Staates sind Unterlagen nach Satz 1 entbehrlich; die zuständige Stelle kann aber eine Stellungnahme oder Unterlagen nach Satz 1 anfordern, wenn Gründe gegen eine Absicht nach Satz 1 sprechen.