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  • ab 30.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 14a NBQFG - Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - NBQFG)
Amtliche Abkürzung
NBQFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

(1) 1Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 4 oder § 9 auf Antrag bei der dafür zuständigen Stelle. 2Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben hat. 3Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG.

(2) 1Die zuständige Stelle bestätigt der antragstellenden Person innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen. 2In der Eingangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. 3Sind die nach § 5 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, so teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist nach Satz 1 auch mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. 4Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. 5Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG.

(3) 1Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. 2Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. 3Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 4Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. 5Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG an die Arbeitgeber als Bevollmächtigte der antragstellenden Personen.

(4) 1In den Fällen des § 5 Abs. 4 und 5 sowie des § 12 Abs. 4 und 5 Satz 1 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. 2In den Fällen des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.

(5) Die Entscheidung der zuständigen Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht.