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§ 4 NBQFG - Feststellung der Gleichwertigkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - NBQFG)
Amtliche Abkürzung
NBQFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

(1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, wenn

  1. 1.

    der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt und

  2. 2.

    zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung liegen vor, wenn

  1. 1.

    sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte oder deren Umfang wesentlich von den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, auf die sich der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis bezieht,

  2. 2.

    die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach Nummer 1 im Ausland nicht erworben wurden, für die Ausübung des jeweiligen Berufs wesentlich sind und

  3. 3.

    die antragstellende Person diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.

(3) Hat die zuständige Stelle eines anderen Bundeslandes die Gleichwertigkeit festgestellt, so gilt die Berufsqualifikation als in dem anderen Bundesland erworben.

(4) 1Wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 2 können durch die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen ausgeglichen werden. 2§ 11 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.