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  • ab 15.06.2016 (aktuelle Fassung)

§ 13a NBQFG - Europäischer Berufsausweis

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - NBQFG)
Amtliche Abkürzung
NBQFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

(1) 1Für Berufe, für die aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die zuständige Stelle auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus. 2Für Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben und beabsichtigen, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen oder Dienstleistungen nach Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG zu erbringen, führt sie die vorbereitenden Schritte für das Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises durch den Aufnahmemitgliedstaat durch.

(2) Der Europäische Berufsausweis kann von Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt worden sind.

(3) Die Voraussetzungen für das Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises und das Verfahren richten sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 159 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.

(4) Zuständige Stelle ist die nach § 8 oder § 13 Abs. 5 für die Anerkennung der entsprechenden ausländischen Berufsqualifikationen zuständige Stelle.

(5) Das jeweilige Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die in Artikel 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Regelungen zu treffen, soweit die Kommission von ihrer dort enthaltenen Ermächtigung zum Erlass von Durchführungsrechtsakten keinen Gebrauch gemacht hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 lassen die Verfahren nach den §§ 9 bis 13 sowie nach anderen berufsrechtlichen Regelungen des Landes unberührt.