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§ 10 NBQFG - Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - NBQFG)
Amtliche Abkürzung
NBQFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

(1) 1Wenn die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 9 Abs. 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Niedersachsen reglementierten Berufs die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid festgestellt. 2In dem Bescheid wird mitgeteilt,

  1. 1.

    welches Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132; 2015 Nr. L 268 S. 35; 2016 Nr. L 95 S. 20), die von der antragstellenden Person nachgewiesene Berufsqualifikation hat,

  2. 2.

    welches Niveau in Niedersachsen verlangt wird und

  3. 3.

    aus welchen Gründen die wesentlichen Unterschiede nicht durch in § 9 Abs. 2 Nr. 3 genannte Qualifikationen ausgeglichen werden können.

(2) In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch welche Maßnahmen nach § 11 die wesentlichen Unterschiede gegenüber der erforderlichen landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation ausgeglichen werden können.

(3) Hat die zuständige Stelle in einem anderen Bundesland die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation festgestellt, so gilt die Berufsqualifikation als in dem anderen Bundesland erworben.