§ 8 NBQFG - Zuständige Stelle
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - NBQFG)
- Amtliche Abkürzung
- NBQFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 82300
(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung für die Aufgaben nach diesem Kapitel die zuständigen Stellen zu bestimmen. 2Als zuständige Stelle kann auch eine Behörde eines anderen Bundeslandes bestimmt werden, wenn das Bundesland einverstanden ist.
(2) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Kapitel auf juristische Personen des Privatrechts mit deren Einverständnis zu übertragen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben bietet. 2Die Beliehenen handeln im eigenen Namen und können sich der Handlungsformen des öffentlichen Rechts bedienen. 3Sie unterliegen der Fachaufsicht des jeweiligen Fachministeriums. 4Dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Landesbehörden übertragen.