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  • ab 19.12.2012 (aktuelle Fassung)

§ 19 NBQFG - Beleihung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - NBQFG)
Amtliche Abkürzung
NBQFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Aufgaben nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) in Bezug auf nicht reglementierte Berufe, die von § 8 Abs. 1 BQFG nicht erfasst sind, auf juristische Personen des Privatrechts mit deren Einverständnis zu übertragen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben bietet. 2Die Beliehenen handeln im eigenen Namen und können sich der Handlungsformen des öffentlichen Rechts bedienen. 3Sie unterliegen der Fachaufsicht des jeweiligen Fachministeriums. 4Dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Landesbehörden übertragen.