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§ 17 NBQFG - Statistik

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - NBQFG)
Amtliche Abkürzung
NBQFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

(1) Über die Verfahren zur Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen des Landes wird eine Landesstatistik durchgeführt.

(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:

  1. 1.

    Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort der antragstellenden Person, Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen,

  2. 2.

    Ausbildungsstaat, landesrechtlich geregelter Referenzberuf oder landesrechtlich geregelte Referenzausbildung,

  3. 3.

    Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, Besonderheit im Verfahren,

  4. 4.

    Meldungen und Entscheidungen betreffend die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 7 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2005/36/EG,

  5. 5.

    eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber.

(3) Hilfsmerkmale sind:

  1. 1.

    Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen,

  2. 2.

    Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,

  3. 3.

    Datensatznummer.

(4) 1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 2Die Angaben nach Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig. 3Auskunftspflichtig sind die nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen des Landes für die Verfahren zur Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit zuständigen Stellen.

(5) 1Die Angaben sind elektronisch an die Landesstatistikbehörde zu übermitteln. 2Die Landesstatistikbehörde darf die ihr seit dem 19. Dezember 2012 übermittelten Daten an das Statistische Bundesamt zur Erstellung einer koordinierten Länderstatistik und an die statistischen Ämter der Länder zur Erstellung länderübergreifender Regionalstatistiken übermitteln.

(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern und den Kreis der Auskunftspflichtigen einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden,

  2. 2.

    einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für den in § 1 genannten Zweck erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird, wobei Merkmale, die besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung betreffen, nicht eingeführt werden dürfen,

  3. 3.

    die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.

(7) 1Die Landesstatistikbehörde darf die ihr seit dem 19. Dezember 2012 übermittelten Daten an oberste Landesbehörden in Tabellenform übermitteln, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 2Die obersten Landesbehörden dürfen die ihnen übermittelten Daten nur

  1. 1.

    dem Landtag, dem Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und den anderen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften des Landes übermitteln sowie

  2. 2.

    für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, nutzen.