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§ 13c NBQFG - Partieller Zugang

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - NBQFG)
Amtliche Abkürzung
NBQFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

(1) 1Liegen die Voraussetzungen des Artikels 4f Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG vor, so informiert die zuständige Stelle die antragstellende Person über die Möglichkeit des partiellen Zugangs zu einer landesrechtlich reglementierten Berufstätigkeit und gewährt diesen auf Antrag. 2Die zuständige Stelle kann den partiellen Zugang unter den Voraussetzungen des Artikels 4f Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG verweigern.

(2) Ist partieller Zugang gewährt worden, so ist für die Berufstätigkeit die Berufsbezeichnung des Herkunftslandes in deutscher Übersetzung zu führen.

(3) Das jeweilige Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.