KomHKVO,NI - Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung

Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen
(Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Amtliche Abkürzung
KomHKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Vom 18. April 2017 (Nds. GVBl. S. 130 - VORIS 20300 -) (1)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 65)

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Aufstellung des Haushaltsplans, Planungsgrundsätze
Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen1
Ergebnishaushalt2
Finanzhaushalt3
Teilhaushalte, Budgets4
Stellenplan5
Vorbericht6
Haushaltsplan für zwei Jahre7
Nachtragshaushaltsplan8
Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung9
Veranschlagung, Ansatzermittlung10
Verpflichtungsermächtigungen11
Investitionen12
Verfügungsmittel, Deckungsreserve13
Haushaltsunwirksame Einzahlungen und Auszahlungen14
Weitere Vorschriften für die Veranschlagung15
Erläuterungen16
Zweiter Abschnitt
Deckungsregeln
Gesamtdeckung17
Zweckbindung18
Deckungsfähigkeit19
Übertragbarkeit20
Dritter Abschnitt
Haushaltswirtschaftliche Instrumente
Steuerung21
Liquiditätsplanung22
Vierter Abschnitt
Dauernde Leistungsfähigkeit, Deckung von Fehlbeträgen
Dauernde Leistungsfähigkeit23
Deckung von Fehlbeträgen24
Fünfter Abschnitt
Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
Bewirtschaftung der Erträge und Einzahlungen25
Annahme und Vermittlung von Zuwendungen26
Bewirtschaftung der Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen27
Vergabe öffentlicher Aufträge28
Rückzahlungen29
Geldanlagen30
Berichtspflicht31
Haushaltswirtschaftliche Sperre32
Vorläufige Rechnungsvorgänge33
Stundung, Niederschlagung und Erlass34
Kleinbeträge35
Sechster Abschnitt
Buchführung und Inventar
Aufgaben der Buchführung36
Anforderungen an die Buchführung37
Bücher, Belege38
Inventur, Inventar39
Inventurvereinfachungen40
Aufbewahrung von Unterlagen41
Siebenter Abschnitt
Zahlungsvorgänge, Sicherheitsstandards
Zahlungsanweisung, Zahlungsabwicklung42
Sicherheitsstandards43
Achter Abschnitt
Nachweis und Bewertung des Vermögens und der Schulden
Vollständigkeit des Nachweises, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote44
Rückstellungen45
Bewertungsregeln46
Wertansätze für Vermögensgegenstände und Schulden47
Bewertungsvereinfachungen48
Abschreibungen49
Neunter Abschnitt
Jahresabschluss, konsolidierter Gesamtabschluss
Grundsätze für die Gliederung50
Rechnungsabgrenzungsposten51
Ergebnisrechnung52
Finanzrechnung53
Plan-Ist-Vergleich54
Bilanz55
Anhang56
Rechenschaftsbericht, Angaben im Anhang57
Abgabenrechtliche Nebenrechnungen58
Konsolidierungsbericht59
Zehnter Abschnitt
Schlussvorschriften
Begriffsbestimmungen60
Erste Eröffnungsbilanz61
Berichtigung der ersten Eröffnungsbilanz62
Übergangsvorschriften63

Artikel 1 der Verordnung zur Ausführung des kommunalen Haushaltsrechts vom 18. April 2017 (Nds. GVBl. S. 130)

§§ 1 - 16, Erster Abschnitt - Aufstellung des Haushaltsplans, Planungsgrundsätze

§ 1 KomHKVO - Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Amtliche Abkürzung
KomHKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Der Haushaltsplan besteht aus

  1. 1.

    dem Ergebnishaushalt (§ 2),

  2. 2.

    dem Finanzhaushalt (§ 3),

  3. 3.

    den Teilhaushalten (§ 4) und

  4. 4.

    dem Stellenplan (§ 5).

(2) 1Zum Haushaltsplan gehören als Anlagen

  1. 1.

    eine Übersicht über die ordentlichen und außerordentlichen Erträge und Aufwendungen mit den jeweiligen Gesamtsummen der Teilhaushalte des Ergebnishaushalts (Übersicht Ergebnishaushalt),

  2. 2.

    eine Übersicht über die Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen mit den jeweiligen Gesamtsummen der Teilhaushalte des Finanzhaushalts (Übersicht Finanzhaushalt),

  3. 3.

    der Vorbericht (§ 6),

  4. 4.

    das Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches erstellt werden muss,

  5. 5.

    eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen, wobei für Auszahlungen, die in den Jahren fällig werden, auf die sich die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung noch nicht erstreckt, die voraussichtliche Deckung des Zahlungsmittelbedarfs dieser Jahre besonders dargestellt wird,

  6. 6.

    eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres unter gesonderter Darstellung des voraussichtlichen Stands der Schulden aus der Aufnahme von Krediten und Liquiditätskrediten nach § 111 Abs. 7 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG),

  7. 7.

    die letzte Bilanz sowie der letzte konsolidierte Gesamtabschluss,

  8. 8.

    die zuletzt aufgestellten Haushalts- oder Wirtschaftspläne und die neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,

  9. 9.

    die zuletzt aufgestellten Haushalts- oder Wirtschaftspläne und die neuesten Jahresabschlüsse der kommunalen Anstalten der Kommune sowie der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Kommune mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist,

  10. 10.

    der Beteiligungsbericht (§ 151 NKomVG), wenn er nicht bereits anderweitig veröffentlicht ist,

  11. 11.

    eine Übersicht über die Produktgruppen und

  12. 12.

    eine Übersicht über die gebildeten Budgets (§ 4 Abs. 3).

2Der Beteiligungsbericht (Satz 1 Nr. 10) kann die Anlage nach Satz 1 Nr. 9 ersetzen, wenn er dem Haushaltsplan beigefügt wird und die wesentlichen Aussagen der Haushalts- oder Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse zur Wirtschaftslage und zur voraussichtlichen Entwicklung der kommunalen Anstalten, Unternehmen und Einrichtungen enthält.

(3) In den Ansatzspalten werden ausgewiesen

  1. 1.

    das Rechnungsergebnis des dem Vorjahr vorangehenden Jahres,

  2. 2.

    die Ansätze des Vorjahres, ausgenommen die Verpflichtungsermächtigungen,

  3. 3.

    die Ansätze des Haushaltsjahres, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird, bei einem Haushaltsplan für zwei Jahre die Ansätze nach Jahren getrennt, und

  4. 4.

    die Ansätze der drei dem Haushaltsjahr nach Nummer 3 folgenden Jahre der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung, gegliedert nach Jahren.

(4) Als planmäßige Haushaltsansätze gelten die Ansätze nach Absatz 3 Nr. 3 in den Teilhaushalten.

§ 2 KomHKVO - Ergebnishaushalt

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Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Amtliche Abkürzung
KomHKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Im Ergebnishaushalt werden die ordentlichen und die außerordentlichen Erträge sowie die ordentlichen und die außerordentlichen Aufwendungen nachgewiesen.

(2) In den Ergebnishaushalt werden die ordentlichen Erträge wie folgt aufgenommen und gegliedert

  1. 1.

    Steuern und ähnliche Abgaben,

  2. 2.

    Zuwendungen und allgemeine Umlagen, außer für Investitionstätigkeit,

  3. 3.

    Auflösungserträge aus Sonderposten,

  4. 4.

    sonstige Transfererträge,

  5. 5.

    öffentlich-rechtliche Entgelte, außer Beiträge und ähnliche Entgelte für Investitionstätigkeit,

  6. 6.

    privatrechtliche Entgelte,

  7. 7.

    Kostenerstattungen und Kostenumlagen,

  8. 8.

    Zinsen und ähnliche Finanzerträge,

  9. 9.

    aktivierungsfähige Eigenleistungen,

  10. 10.

    Bestandsveränderungen und

  11. 11.

    sonstige ordentliche Erträge.

(3) In den Ergebnishaushalt werden die ordentlichen Aufwendungen wie folgt aufgenommen und gegliedert

  1. 1.

    Personalaufwendungen,

  2. 2.

    Versorgungsaufwendungen,

  3. 3.

    Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,

  4. 4.

    Abschreibungen,

  5. 5.

    Zinsen und ähnliche Aufwendungen,

  6. 6.

    Transferaufwendungen und

  7. 7.

    sonstige ordentliche Aufwendungen.

(4) Der Ergebnishaushalt umfasst zudem

  1. 1.

    die außerordentlichen Erträge sowie

  2. 2.

    die außerordentlichen Aufwendungen.

(5) Im Ergebnishaushalt werden für jedes Haushaltsjahr zusätzlich ausgewiesen

  1. 1.

    der Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge und der Summe der ordentlichen Aufwendungen als ordentliches Ergebnis,

  2. 2.

    der Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und den außerordentlichen Aufwendungen, als außerordentliches Ergebnis und

  3. 3.

    der Saldo aus dem ordentlichen Ergebnis und dem außerordentlichen Ergebnis als Jahresergebnis.

(6) Sind nach § 24 Abs. 2 und 3 Satz 3 Jahresfehlbeträge aus Vorjahren zu decken, so wird unter dem geplanten Jahresergebnis nach Absatz 5 Nr. 3 zusätzlich die Summe der noch zu deckenden Jahresfehlbeträge angegeben.

§ 3 KomHKVO - Finanzhaushalt

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Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Amtliche Abkürzung
KomHKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

In den Finanzhaushalt werden mit folgender Gliederung aufgenommen

  1. 1.

    als Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

    1. a)

      Steuern und ähnliche Abgaben,

    2. b)

      Zuwendungen und allgemeine Umlagen, außer für Investitionstätigkeit,

    3. c)

      sonstige Transfereinzahlungen,

    4. d)

      öffentlich-rechtliche Entgelte, außer Beiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit,

    5. e)

      privatrechtliche Entgelte, außer für Investitionstätigkeit,

    6. f)

      Kostenerstattungen und Kostenumlagen, außer für Investitionstätigkeit,

    7. g)

      Zinsen und ähnliche Einzahlungen und

    8. h)

      sonstige haushaltswirksame Einzahlungen,

  2. 2.

    als Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

    1. a)

      Personalauszahlungen,

    2. b)

      Versorgungsauszahlungen,

    3. c)

      Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen und für den Erwerb geringwertiger Vermögensgegenstände,

    4. d)

      Zinsen und ähnliche Auszahlungen,

    5. e)

      Transferauszahlungen, außer für Investitionstätigkeit, und

    6. f)

      sonstige haushaltswirksame Auszahlungen,

  3. 3.

    der Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit,

  4. 4.

    als Einzahlungen für Investitionstätigkeit

    1. a)

      Einzahlungen aus Zuwendungen für Investitionstätigkeit,

    2. b)

      Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit,

    3. c)

      Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachvermögen,

    4. d)

      Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzvermögensanlagen und

    5. e)

      Einzahlungen für sonstige Investitionstätigkeit,

  5. 5.

    als Auszahlungen für Investitionstätigkeit

    1. a)

      Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,

    2. b)

      Auszahlungen für Baumaßnahmen,

    3. c)

      Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Sachvermögen,

    4. d)

      Auszahlungen für den Erwerb von Finanzvermögensanlagen,

    5. e)

      Auszahlungen für aktivierbare Zuwendungen und

    6. f)

      Auszahlungen für sonstige Investitionstätigkeit,

  6. 6.

    der Saldo aus Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionstätigkeit,

  7. 7.

    die Summe der Salden nach den Nummern 3 und 6 als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag,

  8. 8.

    als Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

    1. a)

      Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und

    2. b)

      Einzahlungen aus der Aufnahme innerer Darlehen,

  9. 9.

    als Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

    1. a)

      Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und

    2. b)

      Auszahlungen für die Rückzahlung innerer Darlehen,

  10. 10.

    der Saldo aus Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit und

  11. 11.

    die Summe der Salden aus den Nummern 7 und 10 als Finanzmittelveränderung.