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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 23 KomHKVO - Dauernde Leistungsfähigkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Amtliche Abkürzung
KomHKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

1Die dauernde Leistungsfähigkeit der Kommune wird in der Regel nur anzunehmen sein, wenn

  1. 1.

    der Haushaltsausgleich des Haushaltsjahres erreicht ist,

  2. 2.

    die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ausgeglichen ist,

  3. 3.

    Verbindlichkeiten aus Verlustübernahmen für Einrichtungen und Eigenbetriebe sowie für kommunale Anstalten und Eigen- sowie Beteiligungsgesellschaften entweder im Haushalt oder in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung oder aus den Rücklagen gedeckt werden können,

  4. 4.

    die Einlösbarkeit von Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre und die Deckung von Fehlbeträgen, soweit sie nicht bereits im Haushalt oder in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung veranschlagt sind, als nicht von vornherein unrealistisch anzusehen ist und

  5. 5.

    in der Bilanz eine positive Nettoposition ausgewiesen ist und voraussichtlich ausgewiesen bleibt.

2Im Rahmen der Prüfung der dauernden Leistungsfähigkeit kann der konsolidierte Gesamtabschluss berücksichtigt werden.