§ 1 KomHKVO - Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomHKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Der Haushaltsplan besteht aus
(2) 1Zum Haushaltsplan gehören als Anlagen
- 1.
eine Übersicht über die ordentlichen und außerordentlichen Erträge und Aufwendungen mit den jeweiligen Gesamtsummen der Teilhaushalte des Ergebnishaushalts (Übersicht Ergebnishaushalt),
- 2.
eine Übersicht über die Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen mit den jeweiligen Gesamtsummen der Teilhaushalte des Finanzhaushalts (Übersicht Finanzhaushalt),
- 3.
der Vorbericht (§ 6),
- 4.
das Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches erstellt werden muss,
- 5.
eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen, wobei für Auszahlungen, die in den Jahren fällig werden, auf die sich die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung noch nicht erstreckt, die voraussichtliche Deckung des Zahlungsmittelbedarfs dieser Jahre besonders dargestellt wird,
- 6.
eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres unter gesonderter Darstellung des voraussichtlichen Stands der Schulden aus der Aufnahme von Krediten und Liquiditätskrediten nach § 111 Abs. 7 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG),
- 7.
die letzte Bilanz sowie der letzte konsolidierte Gesamtabschluss,
- 8.
die zuletzt aufgestellten Haushalts- oder Wirtschaftspläne und die neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
- 9.
die zuletzt aufgestellten Haushalts- oder Wirtschaftspläne und die neuesten Jahresabschlüsse der kommunalen Anstalten der Kommune sowie der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Kommune mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist,
- 10.
der Beteiligungsbericht (§ 151 NKomVG), wenn er nicht bereits anderweitig veröffentlicht ist,
- 11.
eine Übersicht über die Produktgruppen und
- 12.
eine Übersicht über die gebildeten Budgets (§ 4 Abs. 3).
2Der Beteiligungsbericht (Satz 1 Nr. 10) kann die Anlage nach Satz 1 Nr. 9 ersetzen, wenn er dem Haushaltsplan beigefügt wird und die wesentlichen Aussagen der Haushalts- oder Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse zur Wirtschaftslage und zur voraussichtlichen Entwicklung der kommunalen Anstalten, Unternehmen und Einrichtungen enthält.
(3) In den Ansatzspalten werden ausgewiesen
- 1.
das Rechnungsergebnis des dem Vorjahr vorangehenden Jahres,
- 2.
die Ansätze des Vorjahres, ausgenommen die Verpflichtungsermächtigungen,
- 3.
die Ansätze des Haushaltsjahres, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird, bei einem Haushaltsplan für zwei Jahre die Ansätze nach Jahren getrennt, und
- 4.
die Ansätze der drei dem Haushaltsjahr nach Nummer 3 folgenden Jahre der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung, gegliedert nach Jahren.
(4) Als planmäßige Haushaltsansätze gelten die Ansätze nach Absatz 3 Nr. 3 in den Teilhaushalten.