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§ 55 KomHKVO - Bilanz

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Amtliche Abkürzung
KomHKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Die Bilanz wird in Kontoform aufgestellt. 2In der Bilanz werden die in den Absätzen 2 bis 4 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert ausgewiesen. 3Für die Veröffentlichung kann die Bilanz nach einem von dem für Inneres zuständigen Ministerium vorgegebenen Muster zusammengefasst werden.

(2) Die Aktivseite wird wie folgt gegliedert:

1.Immaterielles Vermögen
1.1Konzessionen
1.2Lizenzen
1.3Ähnliche Rechte
1.4Geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse
1.5Aktivierter Umstellungsaufwand
1.6Sonstiges immaterielles Vermögen
2.Sachvermögen
2.1Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an unbebauten Grundstücken
2.2Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an bebauten Grundstücken
2.3Infrastrukturvermögen
2.4Bauten auf fremden Grundstücken
2.5Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler
2.6Maschinen und technische Anlagen; Fahrzeuge
2.7Betriebs- und Geschäftsausstattung, Pflanzen und Tiere
2.8Vorräte
2.9Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau
3.Finanzvermögen
3.1Anteile an verbundenen Unternehmen
3.2Beteiligungen
3.3Sondervermögen mit Sonderrechnung
3.4Ausleihungen
3.5Wertpapiere
3.6Öffentlich-rechtliche Forderungen
3.7Forderungen aus Transferleistungen
3.8Privatrechtliche Forderungen
3.9Durchlaufende Posten und sonstige Vermögensgegenstände
4.Liquide Mittel
5.Aktive Rechnungsabgrenzung.

(3) Die Passivseite wird wie folgt gegliedert:

1.Nettoposition
1.1Basisreinvermögen
1.1.1Reinvermögen
1.1.2Sollfehlbetrag aus kameralem Abschluss als Minusbetrag
1.2Rücklagen
1.2.1Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses
1.2.2Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses
1.2.3Rücklagen aus Investitionszuwendungen für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände
1.2.4Zweckgebundene Rücklagen
1.2.5Sonstige Rücklagen
1.3Jahresergebnis
1.3.1Fehlbeträge aus Vorjahren
1.3.1.1 Fehlbeträge nach § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 182 Abs. 5 NKomVG
1.3.1.2 Sonstige Fehlbeträge
1.3.2Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag mit Angabe des Betrages der Vorbelastung aus Haushaltsresten für Aufwendungen
1.4Sonderposten
1.4.1Investitionszuweisungen und -zuschüsse
1.4.2Beiträge und ähnliche Entgelte
1.4.3Gebührenausgleich
1.4.4Bewertungsausgleich
1.4.5Erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten
1.4.6Sonstige Sonderposten
2.Schulden
2.1Geldschulden
2.1.1Anleihen
2.1.2Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen
2.1.3Liquiditätskredite
2.2Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften
2.3Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
2.4Transferverbindlichkeiten
2.4.1Finanzausgleichverbindlichkeiten
2.4.2Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke
2.4.3Verbindlichkeiten aus Schuldendiensthilfen
2.4.4Soziale Leistungsverbindlichkeiten
2.4.5Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen
2.4.6Steuerverbindlichkeiten
2.4.7Andere Transferverbindlichkeiten
2.5Sonstige Verbindlichkeiten
2.5.1Durchlaufende Posten
2.5.1.1Verrechnete Mehrwertsteuer
2.5.1.2Abzuführende Lohn- und Kirchensteuer
2.5.1.3Sonstige durchlaufende Posten
2.5.2Abzuführende Gewerbesteuer
2.5.3Empfangene Anzahlungen
2.5.4Andere sonstige Verbindlichkeiten
3.Rückstellungen
3.1Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen
3.2Rückstellungen für Altersteilzeitarbeit und ähnliche Maßnahmen
3.3Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung
3.4Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge geschlossener Abfalldeponien
3.5Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten
3.6Rückstellungen im Rahmen des Finanzausgleichs und von Steuerschuldverhältnissen
3.7Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren
3.8Andere Rückstellungen
4.Passive Rechnungsabgrenzung.

(4) 1Unter der Bilanz werden, soweit sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, die Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre vermerkt, insbesondere Haushaltsreste, Bürgschaften, Gewährleistungsverträge, in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften. 2Ferner sind die über das Haushaltsjahr hinaus gestundeten Beträge auszuweisen. 3Jede Art der Vorbelastung darf in einem Betrag zusammengefasst angegeben werden.