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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 57 KomHKVO - Rechenschaftsbericht, Angaben im Anhang

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Amtliche Abkürzung
KomHKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Im Rechenschaftsbericht werden, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend, der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die finanzwirtschaftliche Lage der Kommune dargestellt. 2Dabei wird eine Bewertung der Jahresabschlussrechnungen vorgenommen. 3Der Rechenschaftsbericht soll auch

  1. 1.

    Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Haushaltsjahres eingetreten sind, und

  2. 2.

    zu erwartende mögliche finanzwirtschaftliche Risiken für die Aufgabenerfüllung von besonderer Bedeutung

darstellen.

(2) 1In der Anlagenübersicht werden

  1. 1.

    der Stand

    1. a)

      des immateriellen Vermögens,

    2. b)

      des Sachvermögens ohne Vorräte und ohne geringwertige Vermögensgegenstände sowie

    3. c)

      des Finanzvermögens ohne Forderungen

    jeweils zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres,

  2. 2.

    die Zu- und Abgänge sowie

  3. 3.

    die Zuschreibungen und Abschreibungen

dargestellt. 2Die Gliederung der Anlagenübersicht richtet sich nach der Bilanz.

(3) 1In der Schuldenübersicht werden die Schulden der Kommune dargestellt. 2Es werden der Gesamtbetrag zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres, gegliedert in Betragsangaben mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von über einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren, angegeben. 3Die Gliederung der Schuldenübersicht richtet sich nach der Bilanz.

(4) 1In der Rückstellungsübersicht werden die Rückstellungen der Kommune dargestellt. 2Es werden der Gesamtbetrag zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sowie die Zuführungen, Inanspruchnahmen, Herabsetzungen und Auflösungen während des Haushaltsjahres angegeben. 3Die Gliederung der Rückstellungsübersicht richtet sich nach der Bilanz.

(5) 1In der Forderungsübersicht werden die Forderungen der Kommune dargestellt. 2Es wird jeweils der Gesamtbetrag am Abschlusstag unter Angabe der Restlaufzeit, gegliedert in Betragsangaben für Forderungen mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von über einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag am vorherigen Abschlusstag angegeben. 3Die Gliederung der Forderungsübersicht richtet sich nach der Bilanz.