§ 14 KomHKVO - Haushaltsunwirksame Einzahlungen und Auszahlungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomHKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
Im Haushaltsplan werden nicht veranschlagt
- 1.
durchlaufende Zahlungen,
- 2.
Zahlungen, die die Kommune aufgrund rechtlicher Vorschriften unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Zahlungsmittel,
- 3.
Zahlungen, die die Kasse des endgültigen Trägers der Zahlungsverpflichtung oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Träger der Zahlungsverpflichtung abrechnet, anstelle der Kommunalkasse annimmt oder auszahlt,
- 4.
die Einzahlungen und Rückzahlungen aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten und
- 5.
die Einzahlungen, Auszahlungen und Rückzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und Liquiditätskrediten nach § 111 Abs. 7 Satz 1 NKomVG.