§ 24 KomHKVO - Deckung von Fehlbeträgen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomHKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) 1Ein Fehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses wird aus der mit Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage gedeckt. 2Soweit dies nicht möglich ist, wird ein Fehlbetrag mit einem Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses oder aus der mit Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage gedeckt.
(2) 1Kann ein Fehlbetrag nicht nach Absatz 1 gedeckt werden, so wird er in der Bilanz vorgetragen. 2Die Deckung ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorzunehmen; sie soll jedoch spätestens im sechsten Jahr nach der Feststellung des Fehlbetrages im Jahresabschluss erreicht werden.
(3) 1Ein Fehlbetrag des außerordentlichen Ergebnisses wird aus der mit Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage gedeckt. 2Soweit dies nicht möglich ist, wird ein Fehlbetrag mit einem Überschuss des ordentlichen Ergebnisses oder aus der mit Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage gedeckt, soweit diese nicht zum Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses benötigt wird. 3Ist der Fehlbetrag so nicht auszugleichen, findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.
(4) Die Verrechnung von Überschüssen mit Sollfehlbeträgen aus dem letzten kameralen Abschluss geht einer Deckung von Fehlbeträgen nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 vor.