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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 58 KomHKVO - Abgabenrechtliche Nebenrechnungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Amtliche Abkürzung
KomHKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

1Dem Anhang werden, soweit das abgabenrechtlich zur Berücksichtigung von Abschreibungserlösen bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes erforderlich ist, Nebenrechnungen zur Ermittlung und Verwendung der aus speziellen Entgelten für die Inanspruchnahme leitungsgebundener Einrichtungen gedeckten Abschreibungen beigefügt. 2Fallen in einem Teilhaushalt oder in einem Budget wegen der nach abgabenrechtlichen Vorschriften zulässigen Kalkulation von Abschreibungen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten höhere Gebühreneinzahlungen an, als das nach der Kalkulation von Abschreibungen nach Anschaffungs- oder Herstellungswerten der Fall wäre, so werden die Unterschiedsbeträge in Nebenrechnungen dargestellt und diese dem Anhang beigefügt.