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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 2 KomHKVO - Ergebnishaushalt

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Amtliche Abkürzung
KomHKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Im Ergebnishaushalt werden die ordentlichen und die außerordentlichen Erträge sowie die ordentlichen und die außerordentlichen Aufwendungen nachgewiesen.

(2) In den Ergebnishaushalt werden die ordentlichen Erträge wie folgt aufgenommen und gegliedert

  1. 1.

    Steuern und ähnliche Abgaben,

  2. 2.

    Zuwendungen und allgemeine Umlagen, außer für Investitionstätigkeit,

  3. 3.

    Auflösungserträge aus Sonderposten,

  4. 4.

    sonstige Transfererträge,

  5. 5.

    öffentlich-rechtliche Entgelte, außer Beiträge und ähnliche Entgelte für Investitionstätigkeit,

  6. 6.

    privatrechtliche Entgelte,

  7. 7.

    Kostenerstattungen und Kostenumlagen,

  8. 8.

    Zinsen und ähnliche Finanzerträge,

  9. 9.

    aktivierungsfähige Eigenleistungen,

  10. 10.

    Bestandsveränderungen und

  11. 11.

    sonstige ordentliche Erträge.

(3) In den Ergebnishaushalt werden die ordentlichen Aufwendungen wie folgt aufgenommen und gegliedert

  1. 1.

    Personalaufwendungen,

  2. 2.

    Versorgungsaufwendungen,

  3. 3.

    Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,

  4. 4.

    Abschreibungen,

  5. 5.

    Zinsen und ähnliche Aufwendungen,

  6. 6.

    Transferaufwendungen und

  7. 7.

    sonstige ordentliche Aufwendungen.

(4) Der Ergebnishaushalt umfasst zudem

  1. 1.

    die außerordentlichen Erträge sowie

  2. 2.

    die außerordentlichen Aufwendungen.

(5) Im Ergebnishaushalt werden für jedes Haushaltsjahr zusätzlich ausgewiesen

  1. 1.

    der Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge und der Summe der ordentlichen Aufwendungen als ordentliches Ergebnis,

  2. 2.

    der Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und den außerordentlichen Aufwendungen, als außerordentliches Ergebnis und

  3. 3.

    der Saldo aus dem ordentlichen Ergebnis und dem außerordentlichen Ergebnis als Jahresergebnis.

(6) Sind nach § 24 Abs. 2 und 3 Satz 3 Jahresfehlbeträge aus Vorjahren zu decken, so wird unter dem geplanten Jahresergebnis nach Absatz 5 Nr. 3 zusätzlich die Summe der noch zu deckenden Jahresfehlbeträge angegeben.