Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 8 KomHKVO - Nachtragshaushaltsplan

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Amtliche Abkürzung
KomHKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Der Nachtragshaushaltsplan enthält alle erheblichen Änderungen der Ansätze für Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, sowie die damit in Zusammenhang stehenden wesentlichen Änderungen der Ziele und Kennzahlen. 2Bereits geleistete oder angeordnete über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen brauchen nicht veranschlagt zu werden.

(2) Werden im Nachtragshaushaltsplan Mehrerträge und Mehreinzahlungen veranschlagt oder Kürzungen bei Aufwendungen und Auszahlungen vorgenommen, die der Deckung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen dienen, so werden diese Veränderungen der Aufwendungen oder Auszahlungen abweichend von Absatz 1 Satz 2 in den Nachtragshaushaltsplan aufgenommen.

(3) 1Für Verpflichtungsermächtigungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2Die Auswirkungen auf die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung werden angegeben; die Übersicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 wird ergänzt.