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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 46 KomHKVO - Bewertungsregeln

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Amtliche Abkürzung
KomHKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Für die Bewertung der Vermögensgegenstände, der Schulden und der Rückstellungen im Jahresabschluss gelten die Absätze 2 bis 5.

(2) Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen.

(3) Die Vermögensgegenstände, Schulden und Rückstellungen werden zum Abschlusstag einzeln bewertet.

(4) 1Es wird vorsichtig bewertet. 2Vorhersehbare Risiken und Wertminderungen, einschließlich der aus unterlassener Instandhaltung, soweit dafür nicht Rückstellungen gebildet werden, die bis zum Abschlusstag entstanden sind, werden berücksichtigt, selbst wenn diese erst nach dem Abschlusstag bis zum Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt werden. 3Risiken und Wertminderungen, für deren Verwirklichung im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der öffentlichen Haushaltswirtschaft nur eine geringe Wahrscheinlichkeit spricht, bleiben außer Betracht. 4Wertgewinne werden nur berücksichtigt, wenn sie am Abschlusstag realisiert sind.

(5) Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.