Nds. AG PsychPbG,NI - Niedersächsisches Ausführungsgesetz-PsychPbG

Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG) *)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG) 
Amtliche Abkürzung
Nds. AG PsychPbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

Vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 282 - VORIS 33200 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter1
Länderübergreifende Anerkennung2
Berufsausübung im Rahmen des europäischen Dienstleistungsverkehrs3
Zusammenarbeit und Amtshilfe4
Beschwerdeverfahren5
Verzeichnis der anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter6
Pflichten der anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter7
Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen8
Pflichten der Träger von Aus- oder Fortbildungsbildungsstellen9
Zuständige Stelle10
Verordnungsermächtigung11
Übergangsregelung12
Inkrafttreten13

Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. EU Nr. L 315 S. 57) und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135).

§ 1 Nds. AG PsychPbG - Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG) 
Amtliche Abkürzung
Nds. AG PsychPbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

(1) Als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter wird auf schriftlichen Antrag von der zuständigen Stelle anerkannt, wer

  1. 1.

    einen Hochschulabschluss im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik oder Psychologie oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem dieser Bereiche besitzt,

  2. 2.

    eine nach § 8 anerkannte Aus- oder Weiterbildung abgeschlossen hat,

  3. 3.

    eine mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung in einem der in Nummer 1 genannten Bereiche hat,

  4. 4.

    über die notwendige persönliche Qualifikation verfügt, insbesondere über Beratungskompetenz, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit sowie organisatorische Kompetenz,

  5. 5.

    die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt, und

  6. 6.

    bei einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die psychosoziale Prozessbegleitung gemäß den in der Verordnung nach § 11 festgelegten Qualitätsstandards anbietet, beschäftigt ist oder in vergleichbarer Weise Gewähr für eine kontinuierliche und qualitativ gesicherte Berufsausübung bietet.

(2) Mit dem Antrag auf Anerkennung sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen, und eine Erklärung, dass nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist.

(3) 1Die Anerkennung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. 2Endet die Anerkennungsfrist während eines Verfahrens, in dem die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der psychosoziale Prozessbegleiter beigeordnet worden ist, so bleibt die Anerkennung insoweit bis zum Abschluss des Verfahrens wirksam. 3Eine erneute Anerkennung ist möglich.

§ 2 Nds. AG PsychPbG - Länderübergreifende Anerkennung

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Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG) 
Amtliche Abkürzung
Nds. AG PsychPbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

Als anerkannt gilt, wer in einem anderen Bundesland als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter anerkannt ist und diese Tätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausübt.

§ 3 Nds. AG PsychPbG - Berufsausübung im Rahmen des europäischen Dienstleistungsverkehrs

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Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG) 
Amtliche Abkürzung
Nds. AG PsychPbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

(1) 1Als anerkannt gilt auch, wer nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen als Dienstleisterin oder Dienstleister Tätigkeiten als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter ausübt und als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

  1. 1.

    zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem dieser Staaten niedergelassen ist und

  2. 2.

    für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, den Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat.

2Satz 1 gilt entsprechend für

  1. 1.

    Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates und

  2. 2.

    Staatsangehörige eines Drittstaates, die wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind.

3Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Tätigkeiten wird im Einzelfall insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Tätigkeiten beurteilt.

(2) 1Wer erstmalig eine Dienstleistung nach Absatz 1 in Niedersachsen erbringen will, hat dies der zuständigen Stelle vorher schriftlich zu melden, es sei denn, dass sie oder er sich bereits in einem anderen Bundesland zur Erbringung einer Dienstleistung nach Absatz 1 gemeldet hat. 2Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. 3Mit der Meldung sind vorzulegen

  1. 1.

    ein Staatsangehörigkeitsnachweis,

  2. 2.

    ein Berufsqualifikationsnachweis und

  3. 3.

    ein Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 vorliegen und der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.

4Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Satz 3 auch elektronisch übermittelt werden. 5Die zuständige Stelle kann sich im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der nach Satz 4 übermittelten Unterlagen und soweit unbedingt geboten an die zuständige Stelle des Staates wenden, in dem die Unterlagen ausgestellt oder anerkannt wurden, und die Person, die die Nachweise übermittelt hat, auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. 6Beide Maßnahmen hemmen nicht den Lauf der Frist nach Absatz 4.

(3) 1Ist seit der letzten Meldung ein Jahr vergangen und beabsichtigt die Dienstleisterin oder der Dienstleister weiterhin, Tätigkeiten als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter auszuführen, so hat sie oder er dies der zuständigen Stelle mitzuteilen. 2Hat sich die in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation wesentlich geändert, so hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister dies unter Vorlage der entsprechenden Dokumente zu melden. 3Absatz 2 Sätze 2 und 4 bis 6 gilt entsprechend.

(4) 1Die zuständige Stelle hat der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen mitzuteilen, dass die Erbringung der Dienstleistungen zulässig und eine Nachprüfung ihrer oder seiner Berufsqualifikation nicht erfolgt ist. 2Erfolgt die Mitteilung nach Satz 1 nicht innerhalb der Frist nach Satz 1, so darf die Dienstleistung erbracht werden.

(5) Die zuständige Stelle kann einer Person, die nach Absatz 1 als anerkannt gilt, die Erbringung der Dienstleistung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter untersagen, wenn diese nicht mehr die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt oder sich als persönlich unzuverlässig erwiesen hat.

§ 4 Nds. AG PsychPbG - Zusammenarbeit und Amtshilfe

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Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG) 
Amtliche Abkürzung
Nds. AG PsychPbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

(1) 1Die zuständige Stelle arbeitet in Bezug auf psychosoziale Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der durch Abkommen gleichgestellten Staaten eng zusammen und leistet diesen Amtshilfe. 2Sie übermittelt auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines dieser Staaten die Daten, die für die Anerkennung oder zur vorübergehenden und gelegentlichen Berufsausübung erforderlich sind.

(2) 1Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständige Behörde eines in Absatz 1 genannten Herkunfts- oder Niederlassungsstaates über Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufs auswirken können, insbesondere über berufsbezogene Sanktionen. 2Wird die zuständige Stelle von der zuständigen Behörde eines der in Absatz 1 genannten Aufnahmestaaten über einen in Satz 1 genannten Sachverhalt unterrichtet, so prüft sie die Richtigkeit des Sachverhaltes, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet die zuständige Behörde des Aufnahmestaates über die Folgerungen, die sie aus dem übermittelten Sachverhalt gezogen hat.