§ 10 Nds. AG PsychPbG - Zuständige Stelle
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG PsychPbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33200
1Zuständige Stelle ist das Justizministerium. 2Das Justizministerium kann durch Verordnung die Aufgaben der zuständigen Stelle auf eine nachgeordnete Stelle übertragen.