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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 2 Nds. AG PsychPbG - Länderübergreifende Anerkennung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG) 
Amtliche Abkürzung
Nds. AG PsychPbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

Als anerkannt gilt, wer in einem anderen Bundesland als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter anerkannt ist und diese Tätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausübt.