§ 9 Nds. AG PsychPbG - Pflichten der Träger von Aus- oder Fortbildungsbildungsstellen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG PsychPbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33200
Wer eine Anerkennung nach § 8 erhalten hat, hat
- 1.
die zuständige Stelle zu unterrichten, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt, und
- 2.
der zuständigen Stelle auf Verlangen nachzuweisen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.