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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 3 Nds. AG PsychPbG - Berufsausübung im Rahmen des europäischen Dienstleistungsverkehrs

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG) 
Amtliche Abkürzung
Nds. AG PsychPbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

(1) 1Als anerkannt gilt auch, wer nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen als Dienstleisterin oder Dienstleister Tätigkeiten als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter ausübt und als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

  1. 1.

    zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem dieser Staaten niedergelassen ist und

  2. 2.

    für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, den Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat.

2Satz 1 gilt entsprechend für

  1. 1.

    Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates und

  2. 2.

    Staatsangehörige eines Drittstaates, die wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind.

3Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Tätigkeiten wird im Einzelfall insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Tätigkeiten beurteilt.

(2) 1Wer erstmalig eine Dienstleistung nach Absatz 1 in Niedersachsen erbringen will, hat dies der zuständigen Stelle vorher schriftlich zu melden, es sei denn, dass sie oder er sich bereits in einem anderen Bundesland zur Erbringung einer Dienstleistung nach Absatz 1 gemeldet hat. 2Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. 3Mit der Meldung sind vorzulegen

  1. 1.

    ein Staatsangehörigkeitsnachweis,

  2. 2.

    ein Berufsqualifikationsnachweis und

  3. 3.

    ein Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 vorliegen und der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.

4Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Satz 3 auch elektronisch übermittelt werden. 5Die zuständige Stelle kann sich im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der nach Satz 4 übermittelten Unterlagen und soweit unbedingt geboten an die zuständige Stelle des Staates wenden, in dem die Unterlagen ausgestellt oder anerkannt wurden, und die Person, die die Nachweise übermittelt hat, auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. 6Beide Maßnahmen hemmen nicht den Lauf der Frist nach Absatz 4.

(3) 1Ist seit der letzten Meldung ein Jahr vergangen und beabsichtigt die Dienstleisterin oder der Dienstleister weiterhin, Tätigkeiten als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter auszuführen, so hat sie oder er dies der zuständigen Stelle mitzuteilen. 2Hat sich die in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation wesentlich geändert, so hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister dies unter Vorlage der entsprechenden Dokumente zu melden. 3Absatz 2 Sätze 2 und 4 bis 6 gilt entsprechend.

(4) 1Die zuständige Stelle hat der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen mitzuteilen, dass die Erbringung der Dienstleistungen zulässig und eine Nachprüfung ihrer oder seiner Berufsqualifikation nicht erfolgt ist. 2Erfolgt die Mitteilung nach Satz 1 nicht innerhalb der Frist nach Satz 1, so darf die Dienstleistung erbracht werden.

(5) Die zuständige Stelle kann einer Person, die nach Absatz 1 als anerkannt gilt, die Erbringung der Dienstleistung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter untersagen, wenn diese nicht mehr die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt oder sich als persönlich unzuverlässig erwiesen hat.