§ 8 Nds. AG PsychPbG - Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG PsychPbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33200
(1) Eine Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin und zum psychosozialen Prozessbegleiter wird von der zuständigen Stelle auf schriftlichen Antrag des Trägers der Aus- und Weiterbildungsstelle anerkannt, wenn
- 1.
in der Aus- oder Weiterbildung die Inhalte nach Absatz 2 und die Inhalte vermittelt werden, die die Teilnehmerinnen und Teilnehmer befähigen, eigenständig psychosoziale Prozessbegleitung gemäß den in der Verordnung nach § 11 festgelegten Qualitätsstandards durchzuführen,
- 2.
der Aus- oder Weiterbildung ein Konzept zugrunde liegt, das dem Stand der didaktischen und methodischen Erkenntnisse entspricht,
- 3.
die Form, die Dauer und die Teilnehmerzahl der Aus- oder Weiterbildung so gewählt sind, dass die angestrebten Lernziele erreicht werden können,
- 4.
die in der Verordnung nach § 11 festgelegten Mindeststandards für die Aus- oder Weiterbildung erfüllt werden,
- 5.
die lehrenden Personen die erforderliche fachliche Qualifikation besitzen und
- 6.
eine Person mit der erforderlichen fachlichen Qualifikation für die Leitung der Aus- oder Weiterbildungsstelle zur Verfügung steht.
(2) Zu vermitteln sind die für die psychosoziale Prozessbegleitung relevanten Kenntnisse
- 1.
der rechtlichen Grundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens sowie weiterer für die Opfer von Straftaten relevanter Rechtsgebiete,
- 2.
der Grundlagen der Kriminologie, insbesondere der von der Kriminologie angebotenen Erklärungen für die Entstehung von Delinquenz und die Wirkung strafrechtlicher Sanktionen,
- 3.
der Viktimologie, insbesondere zu den besonderen Bedürfnissen spezieller Opfergruppen,
- 4.
der Medizin, insbesondere zu den körperlichen und den psychischen Folgen von Straftaten,
- 5.
der Psychologie und Psychotraumatologie,
- 6.
der Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung und
- 7.
der Methoden und Standards der Qualitätssicherung und Eigenvorsorge.
(3) Mit dem Antrag auf Anerkennung sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen.