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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 8 Nds. AG PsychPbG - Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG) 
Amtliche Abkürzung
Nds. AG PsychPbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

(1) Eine Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin und zum psychosozialen Prozessbegleiter wird von der zuständigen Stelle auf schriftlichen Antrag des Trägers der Aus- und Weiterbildungsstelle anerkannt, wenn

  1. 1.

    in der Aus- oder Weiterbildung die Inhalte nach Absatz 2 und die Inhalte vermittelt werden, die die Teilnehmerinnen und Teilnehmer befähigen, eigenständig psychosoziale Prozessbegleitung gemäß den in der Verordnung nach § 11 festgelegten Qualitätsstandards durchzuführen,

  2. 2.

    der Aus- oder Weiterbildung ein Konzept zugrunde liegt, das dem Stand der didaktischen und methodischen Erkenntnisse entspricht,

  3. 3.

    die Form, die Dauer und die Teilnehmerzahl der Aus- oder Weiterbildung so gewählt sind, dass die angestrebten Lernziele erreicht werden können,

  4. 4.

    die in der Verordnung nach § 11 festgelegten Mindeststandards für die Aus- oder Weiterbildung erfüllt werden,

  5. 5.

    die lehrenden Personen die erforderliche fachliche Qualifikation besitzen und

  6. 6.

    eine Person mit der erforderlichen fachlichen Qualifikation für die Leitung der Aus- oder Weiterbildungsstelle zur Verfügung steht.

(2) Zu vermitteln sind die für die psychosoziale Prozessbegleitung relevanten Kenntnisse

  1. 1.

    der rechtlichen Grundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens sowie weiterer für die Opfer von Straftaten relevanter Rechtsgebiete,

  2. 2.

    der Grundlagen der Kriminologie, insbesondere der von der Kriminologie angebotenen Erklärungen für die Entstehung von Delinquenz und die Wirkung strafrechtlicher Sanktionen,

  3. 3.

    der Viktimologie, insbesondere zu den besonderen Bedürfnissen spezieller Opfergruppen,

  4. 4.

    der Medizin, insbesondere zu den körperlichen und den psychischen Folgen von Straftaten,

  5. 5.

    der Psychologie und Psychotraumatologie,

  6. 6.

    der Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung und

  7. 7.

    der Methoden und Standards der Qualitätssicherung und Eigenvorsorge.

(3) Mit dem Antrag auf Anerkennung sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen.